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Kosten & Preise

Gesetzliche Unterstützung

Was kostet unsere Alltagshilfe?

Fair und Transparent

Preise Übersicht

BlumePreisübersicht

  • 38€ / Stunde für
  • Einzelbetreuung
    Entlastung pflegender Angehöriger
  • 38€ / Stunde für
  • Individuelle Hilfe im Alltag
    Hilfe bei der Haushaltsführung
  • 5€ Fahrtkostenpauschale je Einsatz

Abrechnung erfolgt auf viertelstunden Basis.


Wer übernimmt die Kosten?

Pflegekasse & Eigenanteil

Wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad haben, können Sie die Kosten bei der Pflegekasse einreichen! Unsere Alltagshilfe ist in NRW und NDS anerkannt, sodass wir auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen können. Die Pflegekasse prüft anschließend die verfügbaren Unterstützungsmöglichkeiten. Sind die Möglichkeiten der Pflegekasse ausgeschöpft, ist der Rest Eigenanteil und wird von Ihnen direkt bezahlt.

Die genauen Kosten und der Eigenanteil können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich und erstellen Ihnen ein Angebot.

Pflegekasse Logo

Sind Sie privat krankenversichert? - Kein Problem! Unsere Leistungen sind grundsätzlich auch bei privaten Pflegeversicherungen erstattungsfähig. Sie erhalten von uns eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen müssen. Bitte klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob und in welchem Umfang eine Erstattung erfolgt. Gleiches gilt bei Beihilfe.

Sie haben keinen Pflegegrad? - In diesem Fall können Sie möglicherweise dennoch Unterstützung erhalten. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse über Unterstützungsmöglichkeiten bei der Haushaltsführung (z.B. bei Schwangerschaft)

Was ist wenn ich keine Unterstützung erhalte? - Da Alltagszeit eine private Dienstleistung ist und Sie diese im eigenen Namen beauftragen, sind Sie grundsätzlich selbst für die Kosten verantwortlich. Somit ist prinzipiell keine Notwendigkeit gegeben, eine Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Sie können Alltagszeit auch komplett ohne Unterstützung in Anspruch nehmen.

Welche Unterstützungen gibt es?

Leistungen der Pflegekasse

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131€ pro Monat (Stand: 07.2025) – für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Der Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann nur über anerkannte Anbieter wie uns genutzt und abgerechnet werden. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwendet werden.

Pflegesachleistungen (Umwandlungsanspruch)

Der Umwandlungsanspruch ist die Möglichkeit für Pflegebedürftige, bis zu 40 % der Pflegesachleistung (max. ungenutzter Teil) in ein Budget für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote umzuwandeln. Die umgewandelten Gelder werden direkt an anerkannte Dienstleister bezahlt und nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Ein Anspruch muss geprüft werden. Grundsätzlich ist mindestens Pflegegrad 2 notwendig und Sie müssen sich in häuslicher Pflege befinden. Desweiteren wird die Pflegesachleistung nicht angespart, sondern verfällt am Ende eines Monats. In Anspruch genommene Pflegesachleistung wird vom Pflegegeld abgezogen.

Pflegegrad Pflegesachleistungen, monatlicher Höchstbetrag (= 100%) Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40%)
PG 1 0€ 0€
PG 2 796€ 318,40€
PG 3 1.497€ 598,80€
PG 4 1.859€ 743,60€
PG 5 2.299€ 919,60€
Quelle: pflege.de - Stand 08.2025

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist ebenfalls eine Leistung, die für eine Alltagshilfe in Anspruch genommen werden kann, hat jedoch einen anderen Hintergrund. Viele pflegebedürftige Menschen haben eine Pflegeperson, die tagtäglich unterstützt und begleitet. Wenn diese Pflegeperson aber verhindert ist (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) ist die Verhinderungspflege als Geldleistung verfügbar, um eine Ersatzpflege oder die Unterstützung im Alltag zu finanzieren. Diese Leistung bildet mittlerweile einen Topf zusammen mit der Kurzzeitpflege, sodass der maximal zur Verfügung stehende Jahresbeitrag 3.539 € beträgt.

Schwangerschaft, Entbindung und Operation

Welche Unterstützung erhalte ich?

Eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder nach einer Operation kann bei ärztlicher Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen werden, um den Haushalt zu führen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können. Entscheidend ist, dass die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird. Die Haushaltshilfe übernimmt Tätigkeiten wie Reinigung, Einkaufen, Kochen sowie Waschen und Bügeln. Auch Kinderbetreuung kann dazugehören.

Prüfen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, ob Alltagszeit als Haushaltshilfe akzeptiert wird. Eine grundsätzliche Anerkennung bei allen Krankenkassen ist in Deutschland nicht möglich. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung. Es gibt durchaus Krankenkassen, die nur Vertragspartner akzeptieren. Fragen Sie also vorher Ihre Krankenkasse. (Wir sind anerkannter Anbieter nach §45 SGB XI)

Gesetzlich gilt: Kann die Kasse keine Haushaltshilfe stellen oder ist es unzumutbar, muss sie angemessene Kosten für eine selbst beschaffte geeignete Hilfe erstatten (vorher genehmigen lassen!). In der Praxis setzen Kassen dafür eigene Höchstsätze/Zuzahlungen fest; bei Schwangerschaft kann die Zuzahlung entfallen.

Weitere Informationen finden Sie z.B. Auf der Seite der AOK oder im Gesetzestext hier.

[Stand 08/2025]